Köln wollte nicht abschieben – jetzt muss es Konsequenzen geben Es ist ein Skandal: Die Stadt Köln hat einem konkreten Angebot des Landes,die Abschiebung von rund 500 vollziehbar ausreisepflichtigen Personen durch die Beschaffung der fehlenden Reisedokumente zu ermöglichen, eine klare Absage erteilt – und sich anschließend selbst nicht darum gekümmert. Eine Behörde, deren gesetzlicher Auftrag gerade darin besteht, geltendes Aufenthaltsrecht durchzusetzen, hat damit aktiv mögliche Abschiebungen vereitelt. Die Zentrale Ausländerbehörde Coesfeld bot der Stadt Köln im November 2024 an,für die Betroffenen aus den Westbalkanstaaten die fehlenden Rückreisedokumente zu beschaffen. Kölns Antwort kam nach nur sieben Tagen:Man benötige diese Hilfe nicht. Die Betroffenen seien seit langer Zeit geduldet und würden stattdessen dabei unterstützt, eine dauerhafte Bleibeperspektive zu erlangen. Aus internen Vermerken ergibt sich, dass die Stadt sich danach tatsächlich nicht um die Papiere kümmerte. Das verstößt gegen geltendes Recht: Fehlende Reisedokumente sind für sich genommen kein rechtsfreier Zustand,den eine Behörde einfach hinnehmen darf. Zwar liegt die Pflicht, sich um einen Pass oder Passersatz zu bemühen, primär beim Ausländer selbst – das stellt § 82 AufenthG klar. Doch das entbindet die Ausländerbehörde nicht von einer eigenen aktiven Pflicht: Nach § 82 Abs. 3 AufenthG muss sie auf die Mitwirkungspflichten hinweisen und, wie es in den Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums heißt, das Verfahren von sich aus weiter betreiben, statt es allein dem Betroffenen zu überlassen. Köln ist dieser eigenen Pflicht nicht nachgekommen und hat obendrein ein konkretes, kostenfreies Angebot ausgeschlagen, das genau diese Aufgabe für die Behörde übernommen hätte. Wer untätig bleibt und zugleich angebotene Unterstützung zurückweist, verletzt keine Nebenpflicht, sondern den eigenen gesetzlichen Handlungsauftrag. Das ist mit der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz aus Art. 20 Abs. 3 GG nicht vereinbar. Besonders deutlich wird das am Fall einer Familie auf der Coesfelder Liste. Trotz eigener fehlender Mitwirkung bei der Passbeschaffung und trotz mehrfacher,teils einschlägiger strafrechtlicher Verurteilungen, darunter eine einjährige Freiheitsstrafe auf Bewährung, wurde die Familie ins Bleiberechtsprogramm aufgenommen, während monatliche Sozialleistungen von zuletzt rund 7.500 Euro flossen. Die einschlägige Rechtsgrundlage für ein solches Bleiberecht, § 25b AufenthG, sieht als Regel-Versagungsgrund ausdrücklich Straftaten oberhalb von 50 beziehungsweise 90 Tagessätzen vor. Der Gesetzgeber wollte erkennbar nur diejenigen begünstigen, die sich an Recht und Gesetz halten. Eine einjährige Bewährungsstrafe liegt weit über dieser Schwelle. Auch hier verzichtete die Behörde 2024 zusätzlich auf das Coesfelder Angebot zur Passbeschaffung. Eine Ausländerbehörde,die ihrer eigenen aktiven Verfahrenspflicht nicht nachkommt und obendrein konkrete Unterstützung dafür ausschlägt, handelt rechtswidrig. Das darf nicht folgenlos bleiben. Klar ist:Wer innerhalb der Kölner Ausländerbehörde die Entscheidung getroffen und wer sie als Vorgesetzte gebilligt hat, das Coesfelder Angebot abzulehnen und anschließend untätig zu bleiben – gegen den müssen ernsthafte dienstrechtliche Konsequenzen verhängt werden. Die Bezirksregierung Köln und das NRW-Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration sind aufgerufen, im Rahmen der Fachaufsicht nicht nur den Vorgang selbst, sondern auch entsprechende Schritte gegen die verantwortliche Sachbearbeitung und Amtsleitung zu prüfen und, sofern sich der Verdacht bestätigt, konsequent umzusetzen. OB Torsten Burmester, der die Prüfung nach eigenen Angaben erst jetzt veranlasst hat, trägt dafür vermutlich keine Verantwortung, sofern er von den Vorgängen tatsächlich keine Kenntnis hatte. Umso mehr muss seine Prüfung dazu führen, dass die tatsächlich Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden. #Abschiebung #Rechtsstaat #Köln