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#BVerfG
Ulrich Vosgerau 5d

Ulrich Vosgerau said he had talked with PublicoMag about the prerequisites for a possible ban procedure against the AfD. According to his description, a new media campaign presents such a procedure as a non-binding constitutional examination that the Federal Constitutional Court could casually handle if it were pointed out. Vosgerau described this presentation as "nonsense." #AfD #Verfassungsrecht #Politik (translated)

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Josef Franz Lindner 2w

AfD ban? Regardless of the (in my view low) chances of success of a petition to the Federal Constitutional Court, important questions are completely ignored by the proponents: (1) A ban procedure would take at least 3 years: do we really want to talk only about the AfD for so long? (2) How should a ban petition be communicated to the population, who supports the AfD party by up to 30 percent and in some states even more, without finally tearing the country apart politically? That would have to be "explained" to the people. (3) The next federal election in 2029 would take place before a decision by the Federal Constitutional Court. One cannot seriously assume that the Federal Constitutional Court would exclude the AfD from the federal election by interim order before a decision on the ban petition. So how should a federal election go ahead during an ongoing ban procedure? (4) How do you communicate to foreign countries that precisely in Germany the largest opposition party is to be banned? All these questions are not being discussed. Because there are no answers. Not even Hape Kerkeling. #AfD #Politik #Deutschland (translated)

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Ulrich Vosgerau 4w

Eine sehr gute Beobachtung! Die man übrigens noch zuspitzen kann: ein Politiker, der subjektiv glaubt, daß die allermeisten Einbürgerungen legal gewesen sind, weil sie nicht etwa auf gefälschten Sprachzertifikaten beruhten, könnte eigentlich gar nicht auf die Idee kommen, auf Türkisch oder Arabisch um deutsche Wählerstimmen zu werben... Was also denken die linken Politiker selbst über die von ihnen umworbenen Neubürger? Eine auf Betrug beruhende Einbürgerung kann übrigens nach der Rspr. des BVerfG zurückgenommen werden, selbst wenn der Betroffene hierdurch staatenlos wird... #Politik #Einbürgerung #Recht

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Tobias Ulbrich 4w

Wer noch das Urteil des BVerfG über die Verfassungstreue der Ex-Kanzlerin im Gedächtnis hat, als sie die Wahlentscheidung für den Ministerpräsidenten in Thüringen rückgängig machte, der versteht allzu gut, dass ihr Grundrechte in der Coronazeit und die freiheitlich demokratische Grundordnung nie sonderlich viel wert waren. Sie hat m.E. alle grundsätzlichen Entscheidungen gegen Deutschland und ihre Bürger getroffen, die heute erst richtig sichtbar werden. Schön ist der Beitrag im Zusammenschnitt deshalb, weil der die Hauptinteressen der Stakeholder der Pharmaindustrie verkleidet in eine NGO und den erzeugten Druck so schön wiederspiegelt. Die Gewinne sind in deren Händen weg und den Schaden hat die Bevölkerung und der Steuerzahler und zwar dauerhaft? Wie sieht es mit der Strafbarkeit all jener aus, die Kraft ihres Geldes und Einflusses alles steuerten und prächtig verdienten? #Grundrechte #Verfassung #Corona

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Stefan Homburg 4w

Das Lob von Frauke Rostalski ist ehrenvoll, aber auch gefährlich: Oft heißt es, ein AfD-Verbot sei laut Rechtsprechung des @BVerfG undenkbar. Seit Corona ist aber alles denkbar. Im Gericht sitzen skrupellose Parteigänger, denen ich ein Parteiverbot durchaus zutraue. Hintergrund: In demokratischen Staaten wie USA, UK, Schweiz oder Frankreich wäre undenkbar, was in Deutschland abgeht. Mit dem willkürlichen Ausschluss unbescholtener Kandidaten vor Wahlen hat der Prozess eines schleichenden Parteiverbots bereits begonnen. Hinzu kommen Einstellungshindernisse, Drohung mit Entlassung oder anderen Nachteilen, Entzug von Waffenbesitzkarten und viele administrative Nadelstiche, die jedem echten Demokraten die Schamröte ins Gesicht treiben müssten. #Demokratie #Meinungsfreiheit #Politik

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Ulrich Vosgerau 4w

Die Drohung von Bundespolitikern gegen das Land Sachsen-Anhalt – gegen das ja nichts "vorliegt" außer einem demokratischen Wahlergebnis, das manchen nicht paßt – mit dem "Bundeszwang" (Art. 37 GG) - durch Bundespolitiker, jedenfalls, sofern sie ein öffentliches Amt innehaben wie der Bundeskanzler, bzw.: - durch den NRW-Ministerpräsidenten Wüst (wobei hier der Fall kompliziert liegt – im Ergebnis aber wohl schon!) dürfte eine Verletzung der Bundestreue (Art. 21 Abs. 1 GG) sein. Das könnte das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch seine Regierung, auch vor dem BVerfG feststellen lassen. Eine andere Frage ist, wie es zu bewerten wäre, wenn die Regierung von Sachsen-Anhalt die Einleitung entsprechender Verfahren unterläßt, weil sie politisch mit den frechen Drohrednern sympathisiert und deswegen die Vertretung und Verteidigung des ihr anvertrauten Bundeslandes unterläßt. Das wäre dann strukturell so etwas wie "Parteienverrat" durch einen Rechtsanwalt... #Bundespolitik #SachsenAnhalt #Verfassungsrecht

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Tobias Ulbrich 4w

Sie wussten es. Sie schrieben es auf. Sie taten es trotzdem. Die Bombe ist nun geplatzt Die freigegebenen BfArM-Akten zeigen: Deutschland hat die Grundrechte von 83 Millionen Menschen an ein Laborsignal gekoppelt, dessen Aussagekraft die eigene Zulassungsbehörde nie prüfen konnte. Das war kein Betriebsunfall. Es war bewusst und gewollt gewählte Systemarchitektur. Am 19. November 2021 segnete das Bundesverfassungsgericht die „Bundesnotbremse“ ab: Ausgangssperren, Kontaktverbote, Schulschließungen, Ladenschließungen – automatisch ausgelöst durch eine einzige Zahl, die Sieben-Tage-Inzidenz. Am selben Tag schrieb eine Mitarbeiterin des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in einer internen E-Mail einen Satz, den das Gericht nie zu sehen bekam: „wir haben keine belastbaren Daten zur Qualität der POC-PCR.“ [BfArM-Akten T1, S. 346; 19.11.2021] Der erste Satz schob das Land in einen Lockdown und in alle Zwangsmaßnahmen, während die verantwortliche Bundesbehörde im zweiten nachgeschobenen Satz wusste, dass es überhaupt keine Evidenz für die Tauglichkeit der Grundlage aller Maßnahmen - den PC - Test - gab. I. Die Akten liegen nun auf dem Tisch und es sollte in allen Nachrichtensendern eigentlich heute knallen Seit wenigen Tagen sind sie öffentlich: die nach dem Informationsfreiheitsgesetz freigegebenen Akten des BfArM-Fachgebiets 93 („COVID“) – fünf Konvolute mit Berichten, Vermerken und dem E-Mail-Verkehr mit dem Bundesgesundheitsministerium. Es sind keine Papiere von Kritikern. Es sind die eigenen Worte der Behörde. Und diese Worte bestätigen, Punkt für Punkt, was Prof. Dr. Ulrike Kämmerer in ihrem Gutachten zur RT-qPCR (Stand 01.01.2023) seit Jahren als methodische Kritik formuliert hat: kein Referenzstandard, keine vergleichbaren Ct-Werte, keine belastbaren Daten für ganze Gerätekategorien, Testkits „nur für Forschungszwecke“ in der Regelversorgung, Ringversuche ohne Verbindlichkeit. Jahrelang hieß es: Verschwörungstheorie. Jetzt ist die Gewißheit da und verfügt über ein Aktenzeichen - sie wussten alle, dass die Evidenz für den Test fehlt. II. Was schiefging, erstens: Ein Test ohne Maßstab Anfang April 2020 erteilte das BfArM die ersten Sonderzulassungen für SARS-CoV-2-PCR-Tests (Qiagen, Cepheid) nach § 11 Abs. 1 MPG. Im Lagebild für das Kanzleramt vom 6. April 2020 meldet die Behörde: 76 Corona-Tests angezeigt, davon 38 auf RNA/DNA, zwei Sonderzulassungen beschieden, drei weitere Anträge in Bearbeitung [BER, S. 933]. Womit hat die Behörde geprüft? Sie sagt es selbst. Am 12. Februar 2021 – zehn Monate später – formuliert das BfArM in einem eigenen Entwurf: „(1) Zur Festlegung einer analytischen Mindestsensitivität ist derzeit kein internationaler Standard für SARS-CoV-RNA oder für SARS-CoV-2 Antigen verfügbar. (2) Ct-Werte von PCR-Systemen bieten zwar Anhaltspunkte für die zugrundeliegende Viruskonzentration, sind aber zwischen unterschiedlichen PCR-Verfahren nur mit Einschränkungen vergleichbar …“ [BfArM-Akten T2, S. 431; 12.02.2021] Kein Standard. Keine Vergleichbarkeit. Aber im Blindflug Sonderzulassungen. Der internationale WHO-Standard für SARS-CoV-2-RNA (NIBSC 20/146) wurde erst im Dezember 2020 etabliert. Zur verbindlichen Referenz für die Leistungsbewertung von PCR-Tests in der EU machte ihn erst die Leitlinie MDCG 2021-21 – im August 2021, sechzehn Monate nach den ersten Sonderzulassungen [T1, S. 8–20]. Und selbst diese Leitlinie legt für PCR-Tests keine prozentuale Mindest-Sensitivität und keine Mindest-Spezifität fest. Für Antigentests tut sie das (über 80 Prozent Sensitivität, über 98 Prozent Spezifität), für Antikörpertests ebenfalls (mindestens 90 bzw. über 99 Prozent). Für den „Goldstandard“ selbst: nichts. Wer Goldstandard ist, wird nicht gemessen. Die Bescheide der Sonderzulassungen? Nicht veröffentlicht. Im Protokoll einer Bund-Länder-Besprechung hält das BfArM fest, dass „nur die Sonderzulassungen, nicht aber die Sonderzulassungsbescheide“ veröffentlicht werden – und schlägt vor, sie den Landesbehörden auf einer geschützten Website zugänglich zu machen [T2, S. 328]. Selbst die Länder, die auf Basis dieser Tests Quarantänen verhängten, bekamen die Bescheide nur hinter Zugangsschranke. Dennoch wussten sie damit, dass sie Maßnahmen auf einer Grundlage verhängten, die keinerlei Evidenzwert besaß. Das sollten möglicherweise nicht alle wissen, weshalb die Sonderzulassungsbescheide vermutlich auch so gut wie keiner sah. In den fünf freigegebenen Konvoluten findet sich zu keinem einzigen sonderzugelassenen PCR-Test ein Bewertungsbericht, ein Bescheid im Volltext oder ein konkreter Sensitivitäts- oder Spezifitätswert. Für 38 angezeigte RNA/DNA-Tests: keine Marktüberwachungsauswertung, kein Post-Market-Bericht eines Herstellers. Dafür anderes. Das weltweit am meisten ausgelieferte Testkit (TIB Molbiol) trug im Beipackzettel den Vermerk „Not tested for use in diagnostic procedures“ – was so viel heißt, dass es nicht für Diagnoseverfahren getestet worden war. Dieser Test lief über Großautomaten millionenfach in der deutschen Regelversorgung [Kämmerer-Gutachten, S. 34–35]. Ein Hersteller fragte das BfArM ausdrücklich, ob er seinen Test „unter RUO“ – Research Use Only – vertreiben dürfe, bevor die Leistungsbewertung abgeschlossen sei, um ihn schnell verfügbar zu machen [V93, S. 14, 64]. Ein Facharzt für Laboratoriumsmedizin schrieb der Behörde, ohne Ringversuchsergebnisse und Vergleichsstudien „wäre es nach meiner Einschätzung nicht anzuwenden“ [T1, S. 348; 19.11.2021]. Eine Pflicht zur Teilnahme an Ringversuchen? Im Zulassungspfad nicht vorgesehen. Sie wurde mit dem Ministerium als „Vorschlag“ diskutiert – im Dezember 2021, nach zwei Wintern Lockdown [T1, S. 415]. Der erste Ringversuch vom April 2020 wertete nur vier von sieben Proben, weil Probeneigenschaften vorab bekannt geworden waren; bei einer Probe lagen trotzdem 6,8 Prozent der Labore daneben [Kämmerer-Gutachten, S. 31]. Und die Point-of-Care-PCR, die in Arztpraxen, Apotheken und Testzentren lief? Die Behörde zitiert selbst eine Cochrane-Analyse: 76,8 Prozent Sensitivität bei Abbott ID NOW gegenüber 99,4 Prozent bei Cepheid Xpert Xpress – 22,6 Prozentpunkte Unterschied zwischen zwei sonderzugelassenen Systemen [T1, S. 346]. Im Ringversuch 409 (2021) streuten die Messwerte bei derselben Probe zwischen null und über zwei Millionen Kopien pro Milliliter [T1, S. 427–428]. Der Kontrast im selben Aktenbestand ist die eigentliche Pointe. Antigentests wurden strukturiert vergleichend evaluiert – RKI, PEI, Konsiliarlabor, Bundeswehr [T3, S. 26; T2, S. 432]. Ivermectin bekam eine detaillierte Evidenzprüfung mit klarer Ablehnung [BER, S. 306]. Nur der Test, an dem alles hing, der Test, der die Inzidenz erzeugte, der Test, gegen den alle anderen Tests gemessen wurden – der bekam überhaupt keine Prüfschwelle und alle sahen trotz Warnungen und immer wieder kehrenden Fragen alle weg. III. Was schiefging, zweitens: Der Kategoriefehler Eine PCR weist RNA-Fragmente nach. Nicht eine Infektion. Nicht eine Erkrankung. Nicht Ansteckungsfähigkeit. Das ist keine These von Kritikern. Das ist die Arbeitsgrundlage der Bundesbehörden. Der Präsident des Paul-Ehrlich-Instituts beschreibt am 6. November 2020 das eigene Evaluationsverfahren: Vermehrung in Zellkultur „als mögliches Korrelat für Infektiosität“, und zwar „unter der Annahme einer Korrelation zwischen Virusvermehrung in Zellkultur und der potenziellen Infektiosität“ [T3, S. 26, 141]. Doppelt konditioniert. Die Behörde, die Tests bewertet, weiß: positiver Molekülnachweis ist nicht gleich ansteckender Mensch. Das Gesundheitsministerium schreibt in der Nationalen Teststrategie über positive Testergebnisse: „Es ist noch keine Diagnose einer SARS-CoV-2 Infektion.“ Die Diagnose werde erst durch PCR „sowie die ärztliche Beurteilung“ gestellt [T1, S. 33, 143]. Vortest, Bestätigung, Arzt. So steht es im Papier. Bis heute erlebe ich es in den Gerichtsprozessen anders, dass jede festgehaltene positive PCR Test eine Corona Infektion gewesen sei, weshalb nie die Impfung, sondern immer die nach der Impfung erfolgte Infektion (wogegen ja die Impfung zu 95% schützen sollte) die gesundheitlichen Schäden verursacht habe. Ein Test, ein Eintrag in der Patientenakte, eine Abrechnung, die in der Krankenakte festgehalten wurde hat heut noch mehr Macht über den Ausgang eines Verfahrens, weil in den Köpfen der Richter fest verankert ist, dass ein positiver PCR - Test gesichert die Infektion nachweise. Und so stand es im Gesetz: Nach § 7 IfSG löste der bloße Labornachweis die Meldung aus. Nach § 28b IfSG wurden diese Meldungen als „Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner“ addiert. Ab 100: Ausgangssperre. Ab 150: Läden zu. Ab 165: Schulen zu. Ein Rachenabstrich mit Ct-Wert 38 zählte wie einer mit Ct-Wert 18. Ein Symptomloser zählte wie ein Schwerkranker. Kein Ct-Wert wurde gemeldet, kein Symptom abgefragt, kein Arzt gehört. Bei einem Feldversuch heute wette ich, dass sie wieder alles dicht machen würden, weil sich an den äußeren Werten übehaupt nichts geändert hat. Den Ct-Wert, den das PEI intern als Marker für „hohe Viruslast“ nutzte (unter 25) [T3, S. 141], hat niemand in die Meldekette übernommen. Ob ein bestimmter Ct-Wert die Quarantäne verkürzen könne, steht in einem Bund-Länder-Protokoll – als offene Frage. Sie blieb offen [T3, S. 187]. Repressalien gingen vor Aufklärung einer solchen Frage. Der Staat hat ein hochpräzises Laborinstrument, das Moleküle findet, eins zu eins mit einer medizinischen Diagnose gleichgesetzt und darauf sein gesamtes Maßnahmenregime bewusst und gewollt aufgebaut. Die eigenen Fachbehörden haben die Grenzen dieses Instruments schriftlich dokumentiert. Die pharmaorientierte Politik hatte diese Warnungen beiseite zu drücken und anschließend wurde die Rechtsordnung gezwungen sie zu ignorieren, weil ihr eine unvollständige aber wesentliche Tatsache nicht mitgeteilt wurde, dass ein PCR - Test keine Infektion nachweisen kann und so, wie das System aufgebaut war geradezu für extrem hohe Fehlerzahlen gewollt empfänglich war. Es war eine Testplandemie. Keiner wollte es damals gerne hören und galt als Verschwörungstheoretiker. Die Akten sprechen nun eine deutliche Sprache. Die IFG Anfrage hat mehr Tatsachen zu Tage gefördert als es die ganze Enquette Kommission bisher als Selbsbeweihräucherungsverein, die keine Tatsachen zur Kenntnis nehmen wollen. Die Kartellparteien beschlossen zudem, dass die Feststellung eine Tatsachengrundlage, insbesondere die Auswertung der kassenärztlichen Daten oder die Vorstellung der Pharmakovigilanzdaten ebenso unerwünscht sei, wie die Darstellung von Statistiken zur Untermauerung des eigenen Vortages. Tatsachenvermeidung ist seither das Spiel der Enquetekommission. IV. Was schiefging, drittens: Das Gericht sah die Akten nicht Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2021 (1 BvR 781/21 u. a.) ist die einzige Hauptsacheentscheidung zur Bundesnotbremse. Wen hat der Senat als sachkundige Dritte gehört? Das Robert Koch-Institut – ja. Das Paul-Ehrlich-Institut, zuständig für die Evaluation der Tests – nein (später zuständig für die Prozessfinanzierung der Impfhersteller). Das BfArM, zuständig für die Sonderzulassungen – nein. Das PEI wird im gesamten Beschluss nicht erwähnt. Wonach hat der Senat gefragt? Ob die Sieben-Tage-Inzidenz ein geeigneter Indikator ist. Nicht danach, was das Signal aussagt, aus dem die Inzidenz gemacht wird. Die Wörter „Sensitivität“, „Spezifität“ und „Ct-Wert“ kommen in der Entscheidung nicht vor, womit beim Bundesverfassungsgericht die gleiche Attitüde der Enquetekommission bestand und zwar in jeder Hinsicht die Tatsachenaufklärung zu vermeiden, weshalb auch nicht die Quelle, sondern zur Sicherheit Dritte gefragt wurden ohne auch nur das Kernthema anzureißen. Was hat das RKI dem Gericht gesagt? Die Inzidenz sei ein „geeigneter Indikator“, ein Frühindikator mit sieben bis zehn Tagen Vorlauf. Kein Wort davon, dass das Meldesignal von Testfrequenz, Teststrategie und Testverfahren abhängt. Kein Wort davon, dass die Schwesterbehörde PEI die Gleichung „positiv = infektiös“ intern nur „unter der Annahme einer Korrelation“ führte. Das Gutachten von Prof. Matthias Schrappe, im selben Verfahren vorgelegt, hatte genau diese Lücke benannt: Die „Inzidenz“ sei keine Inzidenz, sondern eine Melderate, nicht reliabel, nicht valide. Es fand im Beschluss keinen Widerhall. Es lässt entweder auf intellektuelle Unterbelichtung schließen, was ausgeschlossen werden kann oder Vorsatz. Der eine Beschwerdeführer, der ausdrücklich rügte, ein positiver PCR-Befund sage nichts über Infektiosität aus – seine Beschwerde wurde aus formalen Gründen verworfen. Die Rüge wurde nie in der Sache geprüft. Stattdessen der Maßstab, der alles trägt: Der Gesetzgeber müsse sich bei „Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage“ nur an einer „sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen“ orientieren. Vertretbarkeitskontrolle. Mehr nicht. Gegenteilig vorliegende Tatsachen konnten und durften ignoriert werden. Hier liegt der Kern. Die selbst produzierte „Unwägbarkeit“ war keine Naturgewalt. Sie war von der Exekutive selbst erzeugt – durch Sonderzulassungen ohne Standard, ohne Vergleichbarkeit, ohne Prüfschwelle – und von der Exekutive selbst hervorgerufen und dokumentiert. Das Gericht hat die Vertretbarkeit staatlichen Handelns auf einer Aktenlage geprüft, die der Staat zuvor in Halbwahrheiten zugeschnitten hatte: durch die Auswahl der Geladenen, durch den Zuschnitt der Fragen und durch die Selbstdarstellung des RKI. Eine Unsicherheit, die die Verwaltung selbst hergestellt hat, kann aber heute den Gesetzgeber nicht entlasten. Das Bundesverfassungsgericht konnte das nicht wissen - hätte es aber wissen können. Die Behörden wussten es definitiv, weshalb alle anderen in der Wissenschaftswelt, die es auch wussten diffamiert werden mussten, völlig gleich wie sehr ihre wissenschaftlichen Aufsätze alle stimmten. Das ist Prof. Dr. Kämmerer leider auch widerfahren. Die Pharmaindustrie und ihre Anwälte setzen das System bis heute fort: "Vermeide stets die Auseinandersetzung in der Sache indem Du die Autoren angreifst" Ad hominem Angriffe sind nun juristischer Alltag. V. Warum es so kommen musste: Der Plan stand im Amtsblatt Man braucht keine Verschwörung, um zu verstehen, warum das alles so lief. Man muss nur die Rechtsgrundlage lesen. Die bedingte Zulassung eines Arzneimittels nach Art. 14-a der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 507/2006 setzt vier Dinge voraus: 1. ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis, 2. die Fähigkeit des Herstellers, die fehlenden Daten später nachzuliefern, 3. einen „ungedeckten medizinischen Bedarf“ – 4. und dass der Nutzen sofortiger Verfügbarkeit das Risiko unvollständiger Daten überwiegt. „Ungedeckter medizinischer Bedarf“ heißt nach der Verordnung: Es gibt keine zufriedenstellende Methode der Diagnose, Vorbeugung oder Behandlung – oder das neue Produkt bringt einen „bedeutenden therapeutischen Vorteil“. Das ist das Highlander-Prinzip des Arzneimittelrechts: Es darf nichts anderes geben. Ich stellt es in einem anderen Kontext schon die letzten Tage vor. Damit erklärt sich der Doppelstandard, der sich durch die Akten zieht. Comirnaty erhielt auf ihren Zulassungantrag bei der FDA im August 2018 am 21. Dezember 2020 die bedingte Zulassung, ausdrücklich trotz unvollständiger Daten – dafür ist das Instrument gebaut. Ivermectin lief anschließend in dieselbe Behördenlandschaft und kam anders heraus: Im Oktober 2020 bittet ein deutscher Hersteller das BfArM um Beratung für eine COVID-19-Indikation. Im Januar 2021 kritisiert die Behörde methodische Schwächen. Im März 2021 fragen Politiker nach Behandlungsalternativen. Im April 2021 lehnt ein Initiativbericht die bedingte Zulassung ab – und vermerkt: „Das Vorgehen ist hierbei eng mit dem Bundesministerium für Gesundheit abgestimmt.“ [BfArM-Akten, Ivermectin-Vorgang, BER ab S. 306] Für das billige Generikum galt der strenge Evidenzmaßstab. Für die Impfstoffe die gesetzliche Ausnahme vom Evidenzmaßstab, für die die Alternative gestört hätte, weil es die Zulassung zunichte gemacht hätte. Für die PCR gar kein Maßstab. Drei Produkte, drei Regulierungsstile, ein Muster: Entscheidend war nicht eine einheitliche Evidenzschwelle, sondern die politische Nachfrage nach Verfügbarkeit. Was die PCR konnte oder nicht war egal. Und jetzt die Kette, die alles zusammenhält: Das PCR-Signal erzeugt die Inzidenz. Die Inzidenz erzeugt die Notlage. Die Notlage rechtfertigt die Maßnahmen – und sie rechtfertigt die bedingte Zulassung für den jeweiligen Impfhersteller. Die bedingte Zulassung verlangt den ungedeckten Bedarf, also die Abwesenheit von Alternativen. Die Vorbestellungen – EU-Verträge über Hunderte Millionen Dosen, dazu deutsche Bilateralbestellungen, aber keine einzige staatliche Bestellung eines Altmedikaments als Alternative – hätte dann Zulassungsdruck erzeugt. Je mehr investiert war, desto weniger durfte hinterfragt werden und desto weniger Alternativen durfte es geben und desto höher musste die mediale Not hochgepuscht werden, um den Absatz der Impfstoffe zu ermöglichen. Wer die Grenzen des PCR-Signals eingeräumt hätte, hätte die Inzidenz relativiert – und mit ihr die Notlage, die alles trug und es hätte niemals bedingte Zulassungen gegeben. Deshalb müssen unbedingt alle PCR Tester den Bundesverdienstorden bekommen, da sie der Pharmaindustrie mit Evidenzlosigkeit Wissenschaftlichkeit vorgaukeln konnten. Das löst heute noch bei den neuen Milliardären sicher Schenkelklopfer aus, wie sie die völlig verblödete Bevölkerung derart hinters Licht führen konnten. Wer eine günstige, verfügbare Frühbehandlung mit Vitamin D, Zingpräparaten oder gar anderen Medikamenten (die es gab) anerkannt hätte, hätte den Nachweis des ungedeckten Bedarfs mindestens erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht – und damit am Fundament der eigenen Zulassungen gesägt. Beides durfte nicht sein. Also geschah beides nicht. Und unsere gänzlich unbestechlichen Behörden taten nur das, was die künftigen Zulassungsinhaber bedingter Zulassungen gerne wollten. Die Behörde, die prüfen sollte, wurde zur Partei in eigener Sache. Und ein Interessenkonflikt wird nicht dadurch geheilt, dass die Entscheidung zufällig richtig gewesen sein könnte. Das ist mit „planvoll“ gemeint. Nicht der finstere Plan im Hinterzimmer. Sondern eine Rechtsarchitektur, in der jede Instanz genau das tat, was ihre Anreize verlangten: Das BfArM ließ zu, was gebraucht wurde, und prüfte nicht, was nicht geprüft werden durfte. Das RKI lieferte dem Gericht die Steuerungslogik und verschwieg die Messunsicherheit. Das Ministerium stimmte ab. Und das Gericht prüfte die Vertretbarkeit – auf der Aktenlage, die man ihm ließ und das PEI wurde über das ZEPAI zum Prozessfinanzierer, um zu verstehen, warum es sinnvoll ist keine gesetzeskonforme Pharmakovigilanz zu betreiben, wenn man Zivilprozesse gewinnen will. VI. Was jetzt zu geschehen hat Erstens: Die Enquete-Kommission des Bundestages, die bis Mitte 2027 ihren Abschlussbericht vorlegen soll, muss die freigegebenen BfArM-Akten – und die entsprechenden Bestände von PEI und RKI – zum Gegenstand ihrer Arbeit machen. Eine Aufarbeitung, die diese Vermerke nicht kennt, ist keine. Dabei hat sie auch die Pharmakovigilanzberichte des PEI als Tatsachen vollständig zu sichten. Zweitens: Alle Sonderzulassungsbescheide für SARS-CoV-2-Tests sind zu veröffentlichen. Mit Bewertungsgrundlage. Vollständig. Drittens: Das RKI hat zu erklären, warum es dem Bundesverfassungsgericht die behördenintern bekannten Grenzen des Meldesignals nicht mitgeteilt hat. Viertens: Es ist zu prüfen, welche Folgen es hat, dass die verfassungsgerichtliche Bewertung der Bundesnotbremse auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage erging – für laufende Verfahren, für die Amtshaftung und für jede künftige Regelung, die einen Grundrechtseingriff an einen Laborwert koppelt. Fünftens: Nie wieder ein Grundrechtsschalter ohne Ct-Wert, ohne Symptom, ohne ärztliche Beurteilung. Die Akten sind da. Die Entschuldigung „das konnte man damals nicht wissen“ ist damit erledigt. Man konnte es wissen. Man hat es gewusst. Man hat es sogar alles aufgeschrieben. Quellen und Zitierschlüssel BER = Covid-Berichte_geschwarzt.pdf; T1 / T2 / T3 = Teil1v3 / Teil2v3 / Teil3v3_EMails-an-93-COVID-von-BMG_geschwarzt.pdf; V93 = Emails-von-93-an-oder-cc-BMG_geschwarzt.pdf (BfArM, Fachgebiet 93, freigegeben nach IFG, September 2026). Kämmerer, Ulrike: Bewertung der Eignung der RT-qPCR Technik zum Nachweis einer möglichen Infektion und Infektiosität von Personen bezüglich SARS-CoV-2, Gutachten, Stand 01.01.2023, 65 S. MDCG 2021-21: Guidance on performance evaluation of SARS-CoV-2 in vitro diagnostic medical devices, August 2021 (Tabellen 1, 4, 5). WHO Expert Committee on Biological Standardization: 1st WHO International Standard for SARS-CoV-2 RNA (NIBSC 20/146), etabliert Dezember 2020. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. (Bundesnotbremse I), insbesondere zur Anhörung sachkundiger Dritter, zum Vertretbarkeitsmaßstab und zur Anknüpfung an die Sieben-Tage-Inzidenz. Schrappe, Matthias: Wissenschaftliches Fachgutachten, 1. Teilgutachten Fragenkomplex III, Köln, 06.08.2021 (vorgelegt in 1 BvR 781/21). Verordnung (EG) Nr. 726/2004, Art. 14-a; Verordnung (EG) Nr. 507/2006, Art. 4 (bedingte Zulassung, ungedeckter medizinischer Bedarf). § 7, § 28b IfSG in der Fassung vom 22.04.2021; § 11 Abs. 1 MPG a. F.; Richtlinie 98/79/EG (IVDD); Verordnung (EU) 2017/746 (IVDR). #COVID19 #PCRTest #Grundrechte

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DerMedienfuzzi Sep 7

Das BVerfG sagt nicht, Briefwahl sei genauso sicher bzw. gleichwertig mit der Urnenwahl. Es akzeptiert bestimmte strukturelle Nachteile und Missbrauchsrisiken, hält sie aber wegen der erleichterten Wahlteilnahme für verfassungsrechtlich hinnehmbar. https://t.co/z62qoixrNy #BVerfG #Briefwahl #Wahlrecht #DE

Ulrich Vosgerau Aug 30

Am Freitag habe ich für das Newsletter politik & kommunikation über die seit vielen Jahren rechts- und verfassungswidrig ausbleibende staatliche Förderung der Desiderius-Erasmus-Stiftung geschrieben. Anfang nächster Woche kommt noch was! Stay tuned. "Die AfD hatte in einem zwischen 2019 und 2023 geführten Mammutprozess vor dem BVerfG beweisen können, dass die bisherige, auf informalen und geheimen Absprachen beruhende Vergabepraxis der Altparteien verfassungswidrig war und auch DES und AfD grundsätzlich einen Anspruch auf Förderung haben. Seit 2017 stellt die DES nun Jahr für Jahr Anträge, der für 2026 wurde im März 2025 gestellt, jedoch erst ab Weihnachten 2025 bearbeitet und ist bis heute nicht entschieden. Das Bundesinnenministerium versucht, die Ansprüche der DES durch Verschleppung zu erledigen; das hiergegen gegebene Rechtsmittel, die Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht, kann sich die DES bei 25 Millionen Euro Streitwert schlicht nicht leisten. Und diesen Umstand nutzt das Bundesinnenministerium jetzt aus. Wir halten das für Rechtsbeugung!" #Politik #Verfassung #Rechtsstaat

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Ulrich Vosgerau Aug 26

Gestern bei Markus Lanz ist Frauke Brosius-Gersdorf auch wieder auf ihre Forderung zurückgekommen, die vom Bundestag zu wählenden Bundesverfassungsrichter wie vor 2015 wieder von einem nur 12köpfigen "Wahlgremium" wählen zu lassen und nicht vom Plenum. Ihre Motivation ist offensichtlich, und sie kommuniziert sie auch selbst: von einem kleinen Gremium, das künftig auch weiter zusammenarbeiten muß, also letztlich einer Kungelrunde, wäre sie gewählt worden! Letztlich ist ihre Position ganz einfach die (und da müßte in den Talkshows kritischer gefragt werden): bei ihrer Wahl hätten Personen Einfluß ausgeübt, denen keinerlei legitimer Einfluß auf die Wahl von BVerfG-Richtern zukomme! Und damit meint sie nicht nur die freie Presse, sondern eben auch "ganz normale", also nicht auf die Auswahl von Verfassungsrichtern spezialisierte Bundestagsabgeordnete, die sich am Ende noch von Presse und Medien beeinflussen lassen, statt sich an die Absprachen hinter den Kulissen zu halten! Und dies offenbar doch eine ziemlich autoritäre Gesinnung. Auch verfassungsrechtlich ist das nicht richtig: denn im GG steht eben insofern, daß eine Hälfte der Richter "vom Bundestag" gewählt werden. Nicht von einem geheim tagenden und kungelnden Untergremium des Bundestages! #Bundesverfassungsgericht #Wahlrecht #Politik

12902
David Berger Aug 24

„Unter den heutigen politischen Bedingungen, in denen Kriege in der Regel nicht mehr förmlich erklärt werden, steht eine sukzessive Verstrickung in bewaffnete Auseinandersetzungen dem offiziellen Kriegseintritt gleich.“ (BVerfG 2015) https://t.co/WDGx6tS8XX #Politik #Krieg #Verfassung #DE

Ulrich Vosgerau Aug 12

Die Frage kann man eigentlich beantworten: 1) Ausdrücke wie "gesichert rechtsextremistisch" usw. haben keinerlei verfassungsrechtliche Relevanz, sondern sind eine freie Erfindung von Politologen, die sie auch nicht definieren können. 2) "Dieser Mechanismus" – daß also ein Innenminister, der ein Verfassungsschutzamt unter sich hat, diesem befehlen kann, bestimmte politische Konkurrenten in die Nähe von Verfassungsfeinden zu rücken und dies dann mit "Amtsautorität" öffentlich (!) zu machen – dürfte verfassungsfeindlich sein, da er dem grundgesetzlichen Parteienprivileg zuwiderläuft. 3) "Verfassungsfeindlich" ist eine politische Partei genau dann, wenn das BVerfG sie verboten hat. Ist dies nicht geschehen, hat sie Anspruch auf völlige Gleichbehandlung mit allen anderen Parteien und parteipolitische Neutralität aller staatlichen Behörden. Auch der Verfassungsschutzämter! Antwort also: Wir haben "diesen Mechanismus", weil unsere Politiker sich um die Verfassung nicht scheren und amtliche Ressourcen dazu einsetzen, politische Konkurrenten willkürlich zu benachteiligen. #Verfassungsschutz #Politik #Rechtsextremismus

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Plattenbauaristokrat Aug 7

Manchmal frage ich mich, ob die Leute tatsächlich so dumm sind und sich denken: „Oh, die AfD wird zu stark? Warum verbieten wir sie nicht einfach? Problem gelöst!“ Die Kriterien des BVerfG für ein Parteiverbot sind unsagbar hoch. Das wird komplett unterschlagen. Es ist absolut utopisch, diese Kriterien im Falle der AfD als erfüllt anzusehen, wenn man sich deren Programm anschaut. Natürlich muss man das absolut nicht mögen, aber die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung da hineinzuinterpretieren, wird schwerlich möglich sein, zumindest bei einer objektivierten Betrachtungsweise. Das Vorhandensein einiger Vollidioten reicht da eben nicht aus, es müsste schon die Basis für eine totalitäre Ordnung sein. Man kann ja auch nicht die Linkspartei verbieten, nur weil sich zwei oder drei Idioten offen zum Kommunismus bekennen, die hat halt mehr als zwei Mitglieder. Für die ganzen Idioten da draußen: Eine Sammlung von Tweets oder Aussagen anzufertigen die problematisch sind, bringt kein Parteiverbot. Aber dann kommen die Kakerlaken aus ihren Löchern: „Naja, ist doch egal, man kann ja trotzdem versuchen.“Nein, denn das wäre eine Bankrotterklärung. Damit gibt man offen zu, dass man selbst keine Politik machen kann und versagt hat. Der Wählerwille würde damit praktisch ausgehebelt. Die Leute mit diesem Gedankengut, die die AfD wählen, verschwinden ja nicht einfach, sie können nur nicht mehr ihre Partei wählen und fühlen sich entmündigt. Die negativen Folgen wären Frust und möglicherweise sogar eine weitere Radikalisierung. Die Nachwirkungen eines solchen Antrags wären fatal. Vor allem die Haltung der anderen Parteien ist: Wer bei der AfD ist, ist Nazi und der schlechteste Mensch ever. Es werden Aktionen durchgeführt wie damals... ich glaube, das war in Köln, wo offen proklamiert wurde, dass man AfDlern kein Bier ausschenkt und so weiter. Meine Frage: Wenn ich dem angehöre und so behandelt werde und ja schlimmer als Hitler bin, wie zur Hölle wollen die mich dann überzeugen, zurückzukommen? Eigentlich gar nicht. Sie wollen diese Leute nicht im System haben. Sie nehmen dir einfach nur die Möglichkeit, etwas anderes als sie selbst zu wählen. Wenn du dann nicht wählst, wählt der Rest halt trotzdem nur die verfügbaren Optionen. System ausgedribbelt. "Nein, nein du bist einfach dumm." "Dir fehlt einfach nur Bildung. " "Wenn du gebildeter wärst, dann wüsstest du, dass das einzig Demokratische darin besteht, den Wählern die Wahlmöglichkeiten rechts der Mitte zu nehmen." "Du bist zu hohl, um die großartige Politik unserer Regierung zu verstehen und zu realisieren, dass du im besten Deutschland aller Zeiten lebst." "Darum wendest du dich den Rechtspopulisten zu, weil diese einfache Lösungen für sehr dumme Menschen anbieten." Demokratie bedeutet also, dass die linkeste Stimme im Raum recht bekommt. Zum Schluss gehst du in die Diskussion und die sagen: „Ja, also wenn man die AfD verbietet, dann kommen Nazis nicht an die Macht." Ähm, ja okay, aber die Leute mit diesem Gedankengut, die die AfD in erster Linie wählen, verschwinden doch nicht einfach. Da kriegst du die Antwort: „Ja, aber die können die AfD nicht mehr wählen und es wird dauern bis eine neue rechte Partei hochkommt und wir kriegen Zeit.“ Ja Zeit...Zeit für was genau? Noch mehr Zeit, damit es weiter wie bisher geht oder schlimmer? Statt Parteien verbieten zu wollen, könnten wir es ja mal wieder mit Demokratie versuchen...zumindest so zu tun, als ob, wäre schon nett. #Demokratie #Politik #AfD

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tagesschau.de Aug 6

Das Bundesverfassungsgericht hat den Bundestag wegen Verzögerungen bei der Prüfung von Einsprüchen gegen die letzte Bundestagswahl ermahnt und gefordert, die ausstehenden 591 von insgesamt 1.041 Einsprüchen zeitnah zu bearbeiten, um die Legitimation des Parlaments sicherzustellen. #BVerfG #Bundestag #Bundestagswahl

www.tagesschau.de
Bundesverfassungsgericht ermahnt Bundestag zu zeitnaher Wahlprüfung
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Team Freiheit Aug 5

Wenn wir sowas wie einen Rechtsstaat behalten wollen, dann müssen wir schnellstens dafür sorgen, dass unsere Gerichte wieder zu einer Rechtsprechung finden, die sich zumindest mal in Sichtweite des Rechtsempfindens der Bevölkerung bewegt. Das bedeutet, dass wir Richter, denen ideologische Betrachtungen wichtiger sind als die Anwendung geltenden Rechts, auch aus dem Amt entfernen müssen. Das wird mit Sicherheit als „Angriff auf die Unabhängigkeit der Justiz“ oder gar „Angriff auf den Rechtsstaat“ von den Linken dramatisch kritisiert werden. Dabei sind die Angriffe auf den Rechtsstaat längst erfolgreich gewesen - von den etablierten Parteien: Die Politik hat schon vor Jahrzehnten begriffen, dass nichts mächtiger ist, als politisiert besetzte Gerichte. Besonders am BVerfG hat man im letzten Jahr gesehen, wie groß der Wille der Politik da ist, für sie „passende“ Kandidaten zu installieren. Aber auch an den Landesverfassungsgerichten gab es in den letzen Jahren Fälle, wo versucht wurde, ideologische Hardliner und häufig auch HardlinerINNEN zu installieren. Die ideologische „Lawfare“, also das durchsetzen politischer Ziele mit gerichtlichen Mitteln, muss aufhören. #Rechtsstaat #Justiz #Gesetzgebung

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Ulrich Vosgerau Aug 1

Am schwersten wiegt im Rahmen der ganzen Sache das Versagen des BVerfG. Das ist gar nicht in erster Linie ein moralischer, politischer oder rechtlicher Vorwurf (das auch!) – am Unverständlichsten bleibt das institutionelle Versagen, der völlige Ausfall eines Versuchs der Selbstbehauptung als Verfassungsorgan! Es ist ganz einfach: das Vermögen, eine bestimmte politische Partei für "verfassungsfeindlich" zu erklären und damit "aus den Spiel zu nehmen", ist beim BVerfG monopolisiert! Und daher durfte sich das BVerfG diese Monopol-Kompetenz von niemandem aus der Hand nehmen lassen, sondern muß sie verteidigen! D.h., es hätte v.a. darauf bestehen müssen, daß, so lange das BVerfG die AfD eben nicht für verfassungsfeindlich erklärt hat, keine Stelle jemals das Recht haben kann, sie dennoch so zu behandeln, als wäre sie es! Kein Innenminister, kein Verfassungsschutzamt, kein "Wahlausschuß"! Die ganze Politik der etablierten Parteien gegen die AfD seit 2017 läuft auf den Satz hinaus: "Wir brauchen kein BVerfG, um die Konkurrenz zum 'Verfassungsfeind' zu stempeln! Das können wir ganz allein, zumal, wenn wir uns alle einig sind!". Und das hätte das BVerfG allein aus Gründen der Selbstbehauptung niemals mitmachen dürfen. Gelegenheiten waren genug: Bundestags-Vizepräsident, Bundestags-Ausschußvorsitze, Parlamentarische Kontrollgremien für die Nachrichtendienste, Alterspräsident, zuletzt: Fraktionssäle... - bei jeder dieser Gelegenheit hätte das BVerfG sagen können und müssen: so lange wir eine Partei nicht verboten haben, gilt strenge Gleichbehandlung! Man muß es einmal so sagen, wie es eben ist: das BVerfG hat wieder und wieder versagt! Wenn es "ernst wird", erweisen sich seine Richter, die sich in Zeitungsinterviews gern als staatspolitische Akteure eigenen Rechts aufblasen, als Handlanger derjenigen Politiker, denen sie ihr Amt persönlich verdanken – denn in der "wehrhaften Demokratie" können sich die Politiker ihre Richter ja selber aussuchen. Was man jedenfalls der Anti-Konkurrenten-Rechtsprechung des BVerfG eben anmerkt. #BVerfG #Verfassungsschutz #Politik

25050
Ulrich Vosgerau Jul 31

Ich hatte ja schon öfters darauf hingewiesen, daß es selbst in Deutschland ein "individuelles Grundrecht auf Asyl" – eigentlich – nie gegeben hat, was ohne weiteres aus dem (ursprünglichen) Wortlaut des Art. 16 GG wie aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift folgt. Das "Individualrecht auf Asyl" ist eine freie Erfindung der BVerfG. Nachdem in Deutschland dieses nur durch das BVerfG erfundene Grundrecht dann 1993 qua Verfassungsänderung jedenfalls für auf dem Landweg einreisende Asylbewerber abgeschafft worden war, änderte sich schon wegen des Schengen-Regimes faktisch nichts, da die nun erforderlichen Abweisungen an der Grenze faktisch nicht durchgeführt werden konnten – systematische Grenzkontrollen waren ja verboten! Auch behauptete die Asylindustrie alsbald, ein individuelles Einreise-, Prüfungs- und Sozialversorgungsrecht folge dann eben aus dem Unionsrecht. #Asylrecht #Grundrechte #Deutschland

13000
Johannes Hartl Jul 20

Daß Brosius-Gerstorf für Legalisierung von #Leihmutterschaft ist, folgt konsequent aus ihrer Sicht auf Menschenwürde. Diese kommt ihrer Auffassung nach dem Menschen noch nicht kraft seines bloßen Menschseins zu. Bestätigung für jene, die 25 vor ihrer Berufung zum BVerfG warnten. #Leihmutterschaft #Menschenwürde #BVerfG

14097
tagesschau.de Jul 8

Na NATO-gipfeli v Ankaře byly schváleny společné projekty v oblasti zbrojení a další pomoc Ukrajině, zatímco opozice plánuje stížnost u BVerfG, aby zablokovala hlasování o reformě zdravotního pojištění, a Čína investuje miliardy do výzkumu nových léků. #NATO #Ukraine #Krankenkassenreform

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tagesthemen
16028
Frank Schäffler Jul 7

Wer es genau wissen will: Es geht nicht um echte Rückwirkung — die ist ohnehin tabu. Es geht um die Grenzen der unechten Rückwirkung, und die hat Karlsruhe gezogen. BVerfGE 127, 1: Die Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücken galt nur für künftige Veräußerungen — und war trotzdem verfassungswidrig, soweit sie Wertzuwächse erfasste, die nach alter Rechtslage bereits steuerfrei entstanden waren. Eine Abschaffung der Haltefrist für #Bitcoin wäre exakt dieselbe Konstellation. Dazu BVerfGE 122, 210: Der Gesetzgeber muss seine Belastungsentscheidungen folgerichtig umsetzen. Der Wunsch nach Mehreinnahmen ist kein sachlicher Grund. Warum Bitcoin herauslösen, während Gold, Oldtimer und Kunst in §23 EStG bleiben? Noch liegt kein Gesetzentwurf vor, nur der Kabinettsbeschluss zum Haushalt. Umso besser: Der Bundestag kann das Vorhaben stoppen, bevor Karlsruhe es muss. #Blockchain #Steuern #Bitcoin

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